AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Planen Demuth GmbH & Co. KG
Stand: 1. Oktober 2011
1. Geltungsbereich: Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche vertraglich übernommenen Leistungen der Planen Demuth GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz: Demuth) betreffend die Herstellung, Reparatur und Verkauf von Planen, Zelten und Zubehörmaterial. Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Vertragsschluss: Verträge über die Herstellung oder die Reparatur von Planen kommen nur zu Stande, wenn der jeweilige Auftrag von Demuth schriftlich bestätigt wird.
3. Ausführungsfrist: Für die Herstellung von neuen Planen wird eine Ausführungsfrist von dreißig Kalendertagen, für die Reparatur von Planen und Zubehör eine Ausführungsfrist von vierzehn Kalendertagen vereinbart, es sei denn, individualvertraglich wurden andere Fristen vereinbart. Die jeweilige Herstellungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Absendung der Auftragsbestätigung nach Ziffer 2 abzulaufen, es sei denn, es ist im Vertrag vereinbart, dass der Kunde die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erst abrufen darf; in diesem Falle beginnt die Frist mit dem Zugang des Leistungsabrufes bei Demuth abzulaufen. Zur Fristwahrung genügt jeweils die formlose Mitteilung der Fertigstellung an den Kunden. Wird die Ausführungsfrist in Folge von unvorhersehbaren Naturereignissen, Unruhen, Streik im Betrieb von Demuth selbst oder eines Zulieferers nicht eingehalten, ist Demuth nicht zum Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Herstellung verpflichtet.
4. Gefahrübergang: Es ist Sache des Kunden, die bestellten Sachen abzuholen oder das Fahrzeug zum Anbringen der Plane Demuth nach Maßgabe der Ziffer 6 zur Verfügung zu stellen, und zwar unverzüglich nach der Benachrichtigung über die Fertigstellung nach Ziffer 3 Satz 3. Holt der Kunde nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach Mitteilung über die Fertigstellung gemäß Ziffer 3 Satz 3 die bestellte oder reparierte Sache ab oder stellt er das Fahrzeug nicht innerhalb dieser Frist zum Anbringen der Plane gemäß Ziffer 6 zur Verfügung, geht die Gefahr für eine Verschlechterung oder den zufälligen Untergang der bestellten Sache mit Ablauf des siebten Tages nach der Mitteilung nach Ziffer 3 Satz 3 auf den Kunden über; hat Demuth eine solche Verschlechterung oder den Untergang der bestellten Plane zu vertreten, beschränkt sich die Haftung ab dem Ablauf des siebten Tages gemäß § 300 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Einer weiteren Mahnung zur Abholung oder zur Gestellung des Fahrzeuges zum Anbringen der Plane bedarf es zur Bewirkung des Gefahrübergangs oder zur Haftungsbeschränkung nach Satz 2 nicht. Für Kaufgeschäfte gelten die Regelungen dieses Abschnitts sinngemäß. Ist der Kunde Kaufmann, kann Demuth auch nach § 373 des Handelsgesetzbuches verfahren. Ist in der in Ziffer 2 vereinbarten Form Zusendung der Ware an den Kunden vereinbart, geht die Gefahr für Verschlechterung oder zufälligen Untergang mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über.
5. Lieferbedingungen / Versand:
a) Wir liefern zu diesen AGB ausschließlich innerhalb Deutschlands. Lieferungen nach Österreich, in die Schweiz sowie in andere Länder der EU sind unter Berechnung separater Versandkosten auf Anfragen möglich.
b) Da sich unser Angebot an Gewerbetreibende richtet beliefern wir ausschließlich Handel, Gewerbe oder Industrie. Eine Belieferung an Privatkunden ist leider nicht möglich.
c) Wir liefern, sofern nichts anderes von uns angegeben oder mit uns vereinbart wird, verbindlich an den Besteller innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Bestätigung der Bestellung.
Die Übergabe an den Logistikdienst erfolgt in denselben Fristen wie bei Bestellungen aus Deutschland. Die Dauer des Versandes, den wir nicht selbst vornehmen, beträgt ca. 3-5 Werktage nach Übergabe an den Logistikdienst. Die Versanddauer beträgt mindestens 5-10 Werktage, kann aber im Einzelfall auch wesentlich länger dauern, da Verzögerungen aufgrund schlechter Logistikanbindung, Zollbearbeitung etc. auftreten können. Eventuell anfallende Zollkosten sind in der Versandkostenpauschale nicht enthalten und müssen vom Kunden getragen werden.
6. Ausführungsart und Beschaffenheit: Soweit neu hergestellte Planen bestellt sind, werden diese in dem in der Auftragsbestätigung wiedergegebenen Größenmaß hergestellt. Soweit nicht in der Auftragsbestätigung bestimmte Ausführungsarten oder Materialvorgaben wiedergegeben sind, wird die bestellte Sache in mittlerer Art und Güte geliefert. Überhaupt werden keine bestimmten Eigenschaften der herzustellenden oder zu liefernden Sachen zugesichert, wenn solche in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich wiedergegeben sind.
7. Mitwirkungspflichten: Ist gemäß Ziffer 2 bestätigter Gegenstand des Auftrages, dass die Plane von Demuth am Fahrzeug des Kunden angebracht wird, hat der Kunde das betreffende Fahrzeug zu Demuth in deren Geschäftsbetrieb zu verbringen, es sei denn, in der Auftragsbestätigung ist ein anderer Ort ausdrücklich vereinbart, an welchem Demuth die Plane anzubringen hat. Wurde in der Auftragsbestätigung nach Ziffer 2 vorgesehen, dass der Kunde nach der Vorlage von Materialmustern eine Auswahl unter verschiedenen Materialien zu treffen hat, hat der Kunde diese Auswahl innerhalb von sieben Tagen nach Vorführung der Materialmuster zu treffen; hält er diese Frist nicht ein, verlängert sich die Ausführungsfrist nach Ziffer 3 Satz 1 um den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Vorlage der Muster durch Demuth und dem Zeitpunkt, in welchem Demuth die Entscheidung des Kunden über die Materialauswahl zugeht. Ist zur Herstellung der bestellten Plane die Kenntnis bestimmter Maße erforderlich, hat der Kunde diese Demuth unverzüglich, spätestens drei Tage nach Anforderung der Maße, mitzuteilen; kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht innerhalb dieser Frist nach, gilt Satz 2 zur Verlängerung der Ausführungsfrist sinngemäß. Gleiches ist auch für den Fall vereinbart, dass zur Herstellung der Plane sonstige technische Angaben durch den Kunden erforderlich sind.
8. Abnahme: Unverzüglich nach Übergabe neu hergestellter oder reparierter Planen an den Kunden durch Aushändigung an diesen oder dessen Beauftragten oder durch Anbringung der Plane am Fahrzeug des Kunden hat der Kunde selbst oder durch seinen Beauftragten die Plane auf Mängel zu untersuchen und vorgefundene Mängel bekannt zu geben. Erfolgt die Übergabe im Geschäftsbetrieb von Demuth, so gilt diese als Abnahme im Sinne des § 640 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Verstreicht die in Ziffer 4 Satz 2 vereinbarte Frist, gilt die Plane hiernach gemäß § 640 Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches als abgenommen. Ist vertraglich vereinbart, dass die bestellte Plane an den Kunden zu versenden ist, hat der Kunde gemäß § 640 Absatz 1 Satz 3 BGB ebenfalls innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Plane abzunehmen.
9. Untersuchungs- und Rügepflicht: Ist der Kunde Kaufmann, hat er oder sein Beauftragter den Vertragsgegenstand bei Übergabe im Geschäftsbetrieb von Demuth noch an Ort und Stelle auf Mängel hin zu untersuchen und vorgefundene Mängel Demuth anzuzeigen; in diesem Falle ist Demuth verpflichtet, dem Kunden die Anzeige der Mängel an sich sowie Art und Umfang der angezeigten Mängel ebenso noch an Ort und Stelle schriftlich zu bestätigen. Weigert sich Demuth, dem Kunden die Mängelrüge nach Satz 1 zu bestätigen, kann der Kunde innerhalb von drei Tagen nach der Übergabe die Mängelrüge schriftlich anbringen, wobei der Tag der Absendung für die Wahrung dieser Frist maßgeblich ist. Hat der Kunde Demuth bei der Übergabe Freiheit der Ware von erkennbaren Mängeln schriftlich bestätigt, widerlegt dies die Behauptung der Weigerung im Sinne Satz 2. Wird dem Kunden im Sinne des Satzes 1 dieser Regelung die Ware durch Übersendung ausgeliefert, hat er den Mangel innerhalb von drei Tagen schriftlich zu rügen, um unverzüglich im Sinne des § 377 Absätze 1 und 3 des Handelsgesetzbuches zu handeln, wobei der Tag der Absendung für die Wahrung dieser Frist maßgeblich ist. Unterbleibt die Rüge innerhalb der Fristen, gilt die Ware als genehmigt.
10. Gewährleistung: Sind nicht neu hergestellte Sachen Gegenstand des Vertrages, ist die Gewährleistung auf die Fälle beschränkt, dass vertraglich zugesicherte Eigenschaften fehlen oder Demuth versteckte Mängel arglistig verschwiegen hat. Sind neu hergestellte Sachen Gegenstand des Vertrages, so wird vereinbart:
a) Gewährleistungsfrist: Die Gewährleistungspflicht endet nach Ablauf eines Kalenderjahres ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.
b) Gewährleistungspflicht: Beanstandet der Kunde Mängel, ist Demuth berechtigt, die hergestellte Plane oder die verkaufte Sache zunächst nachzubessern oder Nacherfüllung zu leisten. Erst wenn zwei Versuche der Nachbesserung oder Nacherfüllung gescheitert sind, ist der Kunde berechtigt, das Entgelt zu mindern oder vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Satz 2 gilt sinngemäß, wenn Demuth die Nachbesserung oder die Nacherfüllung endgültig verweigert. Weist Demuth auf sachliche Erschwerungen bei der Durchführung der Nachbesserung oder Nacherfüllung hin, die zu Verzögerungen führen, gilt dies nicht als Verweigerung.
c) Voraussetzung für Gewährleistung: Demuth ist berechtigt, die Nachbesserung oder Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil des von ihm an Demuth geschuldeten Entgelts bezahlt.
d) Abwicklung der Gewährleistung: Zur Durchführung der Nachbesserung oder Nacherfüllung hat der Kunde die hergestellte oder verkaufte Sache Demuth durch Übersendung oder Ablieferung zur Verfügung zu stellen, wobei Demuth dem Kunden die Kosten der Übersendung oder des Transports erstattet, sofern sich die Beanstandung als begründet erweist. In diesem Falle veranlasst Demuth auf eigene Kosten die Rücksendung oder den Rücktransport der nachgebesserten oder nachgelieferten Sache zum Kunden.
11. Entgelt: Ist in der in Ziffer 2 bestimmten Form nichts anderes vereinbart, berechnet sich das an Demuth zu zahlende Entgelt nach den Preisen, welche Demuth im Internet und auf im Geschäftsbetrieb ausgehängten Preislisten veröffentlicht. Maßgeblich sind die Preise, welche im Zeitpunkt der Bestellung in dieser Weise veröffentlicht waren.
a) Kaufpreisansprüche: Kaufpreisansprüche werden in dem Zeitpunkt fällig, in welchem die gekaufte Sache dem Kunden übergeben wird. Verzögert sich die Übergabe aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, wird der Kaufpreis mit Ablauf der in Ziffer 4 Satz 2 genannten Frist fällig.
b) Werklohnansprüche: Besteht die von Demuth geschuldete Leistung in der Herstellung oder Reparatur einer Plane, ist der Werklohn im Zeitpunkt der Abnahme gemäß Ziffer 7 fällig.
c) Aufrechnung: Der Kunde kann gegen Entgeltansprüche nur mit solchen Forderungen aufrechnen, welche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
d) Verzug: Der Kunde kommt mit der Entgeltzahlung vierzehn Kalendertage nach Zugang der Abrechnung in Verzug, sofern er die von Demuth geschuldete Leistung empfangen hat.
e) Skonto: Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn Demuth in der in Ziffer 2 vorgesehenen Form zugestimmt hat.
f) Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten.
12. Pfandrecht und Eigentumsvorbehalt: Sind Demuth dem Kunden gehörende Sachen zur Durchführung von Reparaturen überlassen, steht bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts Demuth ein Pfandrecht hieran zu. Ist der Kunde mit der Zahlung des Entgelts im Verzug, ist Demuth zur Verwertung des Pfandes im Wege freihändigen Verkaufes berechtigt, sofern dies dem Kunden für den Fall schriftlich angedroht war, dass innerhalb einer Nachfrist von mindestens vierzehn Kalendertagen nach Zugang der Ankündigung die Zahlung nicht nachgeholt wird. Gelieferte Sachen verbleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum von Demuth.
13. Erfüllungsort: Erfüllungsort für von Demuth geschuldete Leistungen ist Freienorla.
14. Gerichtsstand: Sofern der Kunde Kaufmann ist, wird für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Jena oder, wenn der Streitwert € 5.000 übersteigt, des Landgerichts Gera vereinbart.
15. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Regelungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, schadet dies der Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Gleiches gilt für den Fall, dass sich individualvertragliche Vereinbarungen als unwirksam erweisen sollten, welche in Abweichung dieser Regelungen vereinbart wurden.
Freienorla, den 01.10.2011
Planen Demuth GmbH & Co. KG